Ein PKW Fahrer der sich durch ein Motorrad am Überholen gehindert fühlt, darf keine Drängelmanöver mit Minimalabstand unternehmen. Kommt es dabei zum Sturz der Motorradfahrers mit Verletzungen, ist von einnem bedingtem Tötungsvorsatz unnd von Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletztung unnd Nötigung auszugehen. Bundesgerichtshof Az. 4 StR 109/05 vom 27.07.2005
Kann ich dann nicht Geschwindigkeitsüberschreitungen und meinerseits riskante Überholmanöver mit dem Motorrad im Umkehrschluss als Notwehr betrachten - damit erst gar keiner in die Verlegenheit kommt, mich zu bedrängen ?
Wir hoffen, dass dir unser Forum gefällt und du dich hier genauso wohlfühlst wie wir.
Wenn du uns bei der Erhaltung des Forums unterstützen möchtest, kannst du mit Hilfe einer kleinen Spende dazu beitragen,
den weiteren Betrieb zu finanzieren.