Wenn in der Zulassungsbescheinigung Teil I nur die Angaben zur Reifengröße, Traglast- und Geschwindigkeitsindex enthalten sind, darf jeder typgenehmigte Reifen mit dieser Reifengrößenbezeichnung montiert und gefahren werden. Somit wären auch Mischbereifungen rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Verfahrensweise wird vom Bundesverkehrsministerium jedoch nicht empfohlen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen. Im Auftrag
Jürgen Frank
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG buergerinfo@bmvbs.bund.de